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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 50.
(1) Das beabsichtigte Auflegen eines Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens 14 Tage vorher anzuzeigen. Lassenunvorhergesehene Gründe einen rascheren Seilwechsel gebotenerscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft unverzüglich zumelden. Der Meldung sind je eine Ausfertigung der Werksbescheinigung(§ 47), des Prüfberichtes der Seilprüfstelle (§ 128), des Gutachtensim Falle einer abweichenden Seilkonstruktion (§ 49 Abs. 3) sowie zwei Ausfertigungen des für die Seilbeschreibung jeweils vorgesehenen Formulars (Zählbogen für die Seile) anzuschließen.
(2) Das Oberseil darf unbeschadet der Bestimmungen des § 54 ohnebesondere Bewilligung der Berghauptmannschaft aufgelegt werden, wennes den Vorschriften dieser Verordnung nach den Unterlagen, deren Vorlage in Abs. 1 gefordert wird, entspricht und bis zum angegebenen Auflegetermin durch die Berghauptmannschaft anderes bestimmt wurde.