Dokument-ID: 157983

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Auflegen der Oberseile

§ 49.

(1) Oberseile dürfen erst aufgelegt werden, nachdem sie durch eine vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle untersucht worden sind (§ 128).

(2) Die Prüfung durch die Seilprüfstelle darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Bei gebrauchten Seilen muß sie nach der letzten Verwendung des Seiles erfolgt sein. Bei ungünstiger Aufbewahrung des Seiles kann die Berghauptmannschaft kürzere Termine fordern.

(3) Weicht die Konstruktion eines Seiles von der in der Seilfahrtbewilligung festgelegten Art ab, so muß sich das Gutachtender Seilprüfstelle auch auf die Eignung der geänderten Konstruktionbeziehen.