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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 65.
(1) Für jede Seilfahrtanlage in seigeren Schächten, die zurregelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft bestimmt ist, muß mindestens ein Ersatzfördergestell oder Ersatzfördergefäß und, soweit Gegengewichteverwendet werden, auch ein Ersatzgegengewicht vorhanden sein. Bei Förderanlagen mit Treibscheibe müssen zwei Ersatzfördergestelle oder Ersatzfördergefäße vorrätig gehalten werden.
(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten mit gleichen Fördergestellen, Fördergefäßen oder Gegengewichten müssen die in Abs. 1 vorgeschriebenen Ersatz-Anlagenteile nur einmal vorhandensein, wenn die Seilfahrtanlagen sich in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.
(3) Auf Seilfahrtanlagen, deren Anschlagpunkte durch Stollenerreichbar sind, sowie auf Seilfahrtanlagen in Schrägschächten undauf Schrägaufzügen finden die Vorschriften des Abs. 1 soweit Anwendung, als dies die Sicherheit der Fahrenden erfordert.