Dokument-ID: 158007

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Fangvorrichtungen

§ 66.

(1) An jedem zur Seilfahrt dienenden Fördergestell und Fördergefäß muß eine verläßlich und allmählich bremsend wirkende Fangvorrichtung vorhanden sein. Ausgenommen hievon sind Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung und solche mit Seilführungenals Leitvorrichtung.

(2) Die Fangvorrichtung darf nicht ausschaltbar sein.

(3) In Fördergestelle oder Fördergefäße ragende Enden von Königstangen sind so zu verwahren, daß Personen beim Ansprechen der Fangvorrichtung nicht verletzt werden können.

(4) Schienenzangenbremsen, die in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen als Fangvorrichtungen gelten, müssen für Prüfzweckeauch von Hand aus, jedoch nur bei Abwärtsbewegung, auszulösen sein.Die Auslösevorrichtung ist gegen Betätigung durch Unbefugte zusichern.

(5) Für die in Fangvorrichtungen eingebauten Federn müssen Werksbescheinigungen mit Federdiagramm vorliegen.