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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 36.
(1) Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 6 m/s müssen mit einem Fahrtregler ausgestattet sein. Dieser muß bei Seilfahrt und Güterförderung auf die Energiezufuhr und nötigenfalls auf die Fahrbremse stetig so einwirken, daß ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 v. H. verhindert wird und derÜberfahrweg nach Durchfahren der Endanschläge nicht mehr als 80 v. H.der freien Höhe und freien Teufe beträgt. Die Durchfahrtgeschwindigkeit darf weder bei Seilfahrt noch bei Güterförderung 4 m/s übersteigen.
(2) Bei Drehstromfördermaschinen kann von der stetigen Einwirkungauf die Energiezufuhr abgesehen werden, wenn die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Seilfahrt und Güterförderung gleich sindund die übrigen Forderungen des Abs. 1 durch Einwirken auf die Fahrbremse erfüllt werden.
(3) Die Wirkungsweise des Fahrtreglers muß gewährleisten, daß der Fördermaschinist bei planmäßig verlaufendem Treiben nicht gezwungenist, der Einwirkung des Fahrtreglers entgegenzuarbeiten. Der Fördermaschinist muß während der ganzen Fahrt in ausreichendem Maße Gegenkraft geben können.
(4) Der Fahrtregler muß auf die zulässigen Höchstgeschwindigkeitenfür Seilfahrt und Güterförderung eingestellt sein. Wenn mitniedrigeren als den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gefahrenwerden soll, darf der Fahrtregler auf diese Geschwindigkeiteneingestellt sein.
(5) Für Fahrtregler muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.