Dokument-ID: 157965

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 37.

(1) Der Sicherheitsapparat oder der Fahrtregler muß mit dem Teufenzeiger, den von diesem betätigten Endschaltern und dem etwavorhandenen Sohlenschaltwerk derart in zwangsläufigem Zusammenhangstehen, daß bei Verstellen eines Teiles die anderen Teilemitverstellt werden.

(2) Bei Treibscheibenfördermaschinen müssen die in Abs. 1 genannten Teile nach Seilrutsch durch Betätigen einer einzigen Vorrichtunggleichzeitig für beide Fahrtrichtungen rasch und sicher neueingestellt werden können. Die Vorrichtung muß gegen selbsttätiges Verstellen oder Lösen zuverlässig gesichert sein.

(3) Der Fördermaschinist muß von seinem Standort aus den Sicherheitsapparat oder den Fahrtregler auf Seilfahrt oder Güterförderung umschalten und die Schaltstellung deutlich erkennenkönnen.