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Dokument-ID: 157995
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 56.
(1) In seigeren Schächten muß das freie Durchhängen des Unterseiles im Schachttiefsten so bemessen sein, daß das obere Fördergestell oder Fördergefäß bis zu den Prellträgern durchfahrenkann, ohne durch das Unterseil behindert zu werden.
(2) Bei Teufen über 200 m müssen in seigeren Schächten innerhalbder Unterseilbucht Vorrichtungen zur Vermeidung von Schlingenbildungvorhanden sein, die jedoch keine zusätzliche Beanspruchung oder Behinderung des Seiles hervorrufen dürfen.