Dokument-ID: 157996

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 57.

Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt werden, wenn sie sich bei Güterförderung bewährt haben (§ 130 Abs. 5).