© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 158081
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 119. Meldungen an die Berghauptmannschaft
Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:
wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;
Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung.