Dokument-ID: 158084

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

B.
ÜBERWACHUNG DER SEILFAHRTANLAGEN

Allgemeines

§ 120.

Prüfungen an Seilfahrtanlagen zur Überwachung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit müssen so sorgfältig durchgeführt werden, daß auftretende Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden können.