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Dokument-ID: 158084
B.
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
B.
ÜBERWACHUNG DER SEILFAHRTANLAGEN
Allgemeines
§ 120.
Prüfungen an Seilfahrtanlagen zur Überwachung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit müssen so sorgfältig durchgeführt werden, daß auftretende Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden können.