Dokument-ID: 158081

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 119. Meldungen an die Berghauptmannschaft

Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:

  1. wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;

  2. Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung.