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Dokument-ID: 204454
Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV)
§ 14. Wiederbelebungsgeräte
Geeignete Wiederbelebungsgeräte sind in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen und zu warten, wenn Arbeitnehmer/innen gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgesetzt sein können. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. Für die Bedienung dieser Geräte muss eine ausreichende Zahl von Arbeitnehmer/innen zur Verfügung stehen.