© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 204447
Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV)
§ 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
Es ist dafür zu sorgen, dass
- erforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,
- ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale übertragen kann außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist,
- Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen eingerichtet sind.