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Dokument-ID: 204448
Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV)
§ 8. Sammelstellen und Namensliste
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
- Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,
- eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.