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Dokument-ID: 807899
Druckgerätegesetz
§ 16. Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum die Wirtschaftsakteure
- von denen sie ein druckführendes Gerät bezogen haben und
- an die sie ein druckführendes Gerät abgegeben haben.