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Druckgerätegesetz
§ 44. Formale Nichtkonformität
(1) Unbeschadet des Verfahrens gemäß § 41 zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt: (BGBl. I Nr. 140/2024)
- die Konformitätskennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der allgemeinen Grundsätze der für die betroffenen druckführenden Geräte jeweils relevanten Vorschriften gemäß § 6 erstellt;
- die Konformitätskennzeichnung wurde nicht angebracht;
- die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 wurde nicht ausgestellt;
- die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
- die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
- die in § 9 Abs. 7 oder § 11 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
- eine andere Verwaltungsanforderung nach § 9 oder § 11 ist nicht erfüllt;
- hinsichtlich unter § 3 Abs. 1 Z 2 fallende druckführende Geräte wurden die formalen Anforderungen in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen nach § 8 nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
(BGBl. I Nr. 140/2024)