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Dokument-ID: 807946

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm

idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024

Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 erfasst sind und für die aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes eine Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zweckmäßig ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung Verfahren festlegen, mit denen die für die Betriebsphase zuständigen Inspektionsstellen unter Anwendung der Bestimmungen des § 53 spezielle Prüfprogramme für die wiederkehrenden Untersuchungen erstellen. (BGBl. I Nr. 140/2024)