© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 807947
Druckgerätegesetz
§ 59. Ortsbewegliche Druckgeräte
Nähere Bestimmungen für die Inspektionen in der Betriebsphase sowie nach Reparaturen oder Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7, ausgenommen ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Art. 1 der Richtlinie 2010/35/EU ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden, können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
(BGBl. I Nr. 140/2024)