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Arbeitsstätten
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Arbeitsmittel
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- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
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- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
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Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
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- Elektrische Anlagen
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- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
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- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
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Bauarbeiten
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- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
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- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
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Themen des Arbeitsschutzes
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Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 58. Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm
idF BGBl. I Nr. 140/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.09.2024
Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 erfasst sind und für die aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes eine Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zweckmäßig ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung Verfahren festlegen, mit denen die für die Betriebsphase zuständigen Inspektionsstellen unter Anwendung der Bestimmungen des § 53 spezielle Prüfprogramme für die wiederkehrenden Untersuchungen erstellen. (BGBl. I Nr. 140/2024)