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Dokument-ID: 063156
2. Hauptstück
1. ABSCHNITT
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
2. Hauptstück
Taucherarbeiten
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 27. Begriffsbestimmungen
(1) Helmtauchergeräte sind Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug, einem Helm mit Schulterstück sowie aus den notwendigen Gewichten und den Taucherschuhen bestehen. Solche Geräte sind entweder Schlauch-Helmtauchergeräte oder schlauchlose Helmtauchergeräte.
(2) Leichte Tauchergeräte sind Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug, einer Kopfhaube und einer Vollmaske bestehen; die Versorgung mit Atemgas erfolgt über einen Lungenautomaten. Leichte Tauchergeräte sind entweder autonome oder schlauchversorgte Geräte.