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Vorschrift
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 26. Aufenthalt in Druckluft, Warte- und Ruhezeit
idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995
(1) Die Aufenthaltszeit in Druckluft (§ 25 Abs. 4) innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden ist zu beschränken. Sie darf unbeschadet der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, in der geltenden Fassung bei einem Überdruck von 1,1 bis 1,5 kp/cm² acht Stunden, von mehr als 1,5 bis 1,8 kp/cm² sieben Stunden, von mehr als 1,8 bis 2,1 kp/cm² sechs Stunden, von mehr als 2,1 bis 2,4 kp/cm² fünf Stunden und bei einem Überdruck von mehr als 2,4 bis 2,5 kp/cm² vier Stunden bei keinem Arbeitnehmer überschreiten. Bei einem Überdruck von mehr als 2,5 kp/cm² ist das Ausmaß der zulässigen Aufenthaltszeit in Druckluft im Einzelfall vom Bundesminister für soziale Verwaltung festzulegen.
(2) Bei einer Aufenthaltszeit in Druckluft von mehr als vier Stunden müssen Ruhepausen gewährt werden. Die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muß mindestens 12 Stunden betragen.
(3) Am ersten Tag der Verwendung zu Arbeiten in Druckluft sowie am ersten Tag nach einer Unterbrechung dieser Arbeiten im Ausmaß von mehr als einer Woche dürfen sich Arbeitnehmer bei einem Überdruck von mehr als 0,5 kp/cm² nur während der Hälfte der im Abs. 1 angegebenen Zeit in Druckluft aufhalten.
(4) Die in Druckluft beschäftigten Personen müssen sich nach dem Ausschleusen noch eine halbe Stunde im unmittelbaren Bereich der Arbeitsstelle aufhalten, wenn der Überdruck in der Arbeitskammer mehr als 1,8 kp/cm² betragen hat. Bei einem Überdruck von mehr als 2,5 kp/cm² ist diese Aufenthaltszeit im Einzelfall unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen und der Dauer des Aufenthaltes in Druckluft vom Bundesminister für soziale Verwaltung festzulegen.