Dokument-ID: 063156

Vorschrift

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

2. Hauptstück
Taucherarbeiten

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

§ 27. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Helmtauchergeräte sind Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug, einem Helm mit Schulterstück sowie aus den notwendigen Gewichten und den Taucherschuhen bestehen. Solche Geräte sind entweder Schlauch-Helmtauchergeräte oder schlauchlose Helmtauchergeräte.

(2) Leichte Tauchergeräte sind Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug, einer Kopfhaube und einer Vollmaske bestehen; die Versorgung mit Atemgas erfolgt über einen Lungenautomaten. Leichte Tauchergeräte sind entweder autonome oder schlauchversorgte Geräte.