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Dokument-ID: 097842
3. Abschnitt
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
3. Abschnitt
Arbeitsvorgänge
§ 13. Betriebsanweisungen
(1) Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Betriebsanweisungen müssen insbesondere nähere Festlegungen enthalten über
- Aufgaben der Arbeitnehmer,
- zulässige Höchstgeschwindigkeiten,
- Ermittlung und Beurteilung der Bremsfähigkeit von bewegten Schienenfahrzeugen,
- zulässige Ladung und Ladungssicherung,
- Signale,
- Warnung von Arbeitnehmern im Gefahrenraum von Gleisen,
- Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln,
- Maßnahmen gegen Gefahren durch andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen,
- Verhalten bei Störungen und
- die Bestimmungen der §§ 14 bis 24.
(3) Die Betriebsanweisungen müssen klar und verständlich abgefaßt und auf das erforderliche Ausmaß beschränkt sein.