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Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
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1. Abschnitt § 1. - § 2.
Allgemeine Bestimmungen -
2. Abschnitt § 3. - § 12.
Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen- § 3. Verkehrswege
- § 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
- § 5. Sicherheitsraum
- § 6. Seitlicher Sicherheitsabstand
- § 7. Bedienungsraum
- § 8. Sonderbestimmungen für Tunnel
- § 9. Gleisenden
- § 10. Laderampen
- § 11. Beleuchtungseinrichtungen
- § 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen
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3. Abschnitt § 13. - § 24.
Arbeitsvorgänge- § 13. Betriebsanweisungen
- § 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen
- § 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen
- § 16. Kuppeln
- § 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt
- § 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
- § 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
- § 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen
- § 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
- § 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
- § 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
- § 24. Einsatz von Arbeitnehmern
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4. Abschnitt § 25. - § 36.
Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten- § 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten
- § 25a. Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten
- § 26. Sicherungsmaßnahmen
- § 26a. Sicherungsmaßnahmen im Tunnel
- § 26b. Sicherungsmaßnahmen für Dritte
- § 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht
- § 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht
- § 29. Einsatz von Sicherungsposten
- § 30. Aufgaben der Sicherungsposten
- § 31. Ausrüstung der Sicherungsposten
- § 32. Vorbereitung der Bauarbeiten
- § 33. Verhalten bei Bauarbeiten
- § 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
- § 35. Arbeiten an Weichen
- § 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
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5. Abschnitt § 37. - § 37a.
Kennzeichnung -
6. Abschnitt § 38. - § 42.
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel -
7. Abschnitt § 43. - § 47.
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln -
8. Abschnitt § 48. - § 51.
Nachweis der Fachkenntnisse -
9. Abschnitt § 52. - § 53.
Schlußbestimmungen - Anhang 1
- Anhang 2
- Anhang 3