Dokument-ID: 097868

Vorschrift

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

idF BGBl. II Nr. 483/2020 | Datum des Inkrafttretens 19.11.2020

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.

(BGBl. II Nr. 483/2020)