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Dokument-ID: 097855
4. Abschnitt
Vorschrift
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
4. Abschnitt
Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten
idF BGBl. II Nr. 444/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000
Die Betriebsanweisungen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen insbesondere Angaben enthalten über
- Beginn, Änderungen und Ende der Bauarbeiten,
- Lage und räumliche Ausdehnung der Baustelle,
- Festlegung und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie Aufsicht über die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen,
- Festlegung der sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
- erforderliche Räumzeiten und zulässige Annäherungsgeschwindigkeiten sowie die sich daraus ergebenden Annäherungsstrecken,
- Festlegung der Standorte der Sicherungsposten,
- Regelung der Anwesenheit der Sicherungsaufsicht auf der Baustelle und
- Koordination mit anderen Arbeitgebern bei der Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen.