© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 097855
4. Abschnitt
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
4. Abschnitt
Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten
Die Betriebsanweisungen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen insbesondere Angaben enthalten über
- Beginn, Änderungen und Ende der Bauarbeiten,
- Lage und räumliche Ausdehnung der Baustelle,
- Festlegung und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie Aufsicht über die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen,
- Festlegung der sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
- erforderliche Räumzeiten und zulässige Annäherungsgeschwindigkeiten sowie die sich daraus ergebenden Annäherungsstrecken,
- Festlegung der Standorte der Sicherungsposten,
- Regelung der Anwesenheit der Sicherungsaufsicht auf der Baustelle und
- Koordination mit anderen Arbeitgebern bei der Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen.