Dokument-ID: 097838

Vorschrift

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Beleuchtungseinrichtungen

idF BGBl. II Nr. 384/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, daß keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.