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Dokument-ID: 097849
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß
- Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen gesichert werden und
- Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt werden, daß zwischen ihnen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.