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Dokument-ID: 097850
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
- Bewachungsorgane auf der Fahrbahn nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und
- die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Straßenbenützer richtet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils befindet.