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Dokument-ID: 097858
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 26b. Sicherungsmaßnahmen für Dritte
Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und 26a vorzusehen.
(BGBl. II Nr. 281/2007)