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Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht
(1) Die Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere:
- Einweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
- Einweisung der Sicherungsposten,
- Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und
- Durchführung der Hörprobe.
(2) Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer
- täglich vor Aufnahme der Arbeiten und
- bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durch Proben festzustellen.
(3) Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmern wahrgenommen werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind hinsichtlich des Arbeitslärms, Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu ermitteln.