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Dokument-ID: 097861
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 29. Einsatz von Sicherungsposten
Als Sicherungsposten dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer einsetzen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit den Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.