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Dokument-ID: 097862
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten
- den von der Sicherungsaufsicht zugewiesenen Standort einnehmen,
- die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Bauarbeiten und wiederholt während der Arbeiten prüfen,
- Warnsignale geben, sobald die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,
- die Warnsignale wiederholen, sobald sie feststellen, daß gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen wurden,
- dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, sobald sie feststellen, daß der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
- den Gefahrenraum der Gleise räumen lassen, sobald sie eine Unterbrechung der Sicht- oder Hörverbindung feststellen.
(2) Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben.