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Dokument-ID: 097863
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten
Dem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere
- die Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale,
- die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführer und
- die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt.