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Dokument-ID: 097865
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
- den Gefahrenraum der Gleise erst nach erfolgter Unterweisung gemäß § 32 Abs. 2 betreten,
- Warnsignale sofort befolgen,
- den Gefahrenraum der Gleise nach Wahrnehmung von Warnsignalen nach jener Seite verlassen, die im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen festgelegt wurde,
- die festgelegten sicheren Bereiche aufsuchen und die Vorbeifahrt des Schienenfahrzeuges beobachten,
- dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, wenn das Gleis nicht befahrbar ist oder der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
- den Gefahrenraum der Gleise nach einer Räumung erst nach Erlaubnis des Sicherungspostens wieder betreten und
- den gesicherten Bereich der Gleise nur mit Zustimmung der Sicherungsaufsicht verlassen.