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Dokument-ID: 097866
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
- so aufgestellt und gelagert werden, daß sie von bewegten Schienenfahrzeugen oder durch den Fahrtwind nicht erfaßt werden können,
- in festgelegten sicheren Bereichen gemäß § 25 Z 4 und in Bedienungsräumen nicht gelagert werden und (BGBl. II Nr. 483/2020)
- in Sicherheitsräumen nur so und in einem solchen Umfang gelagert werden, daß der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.