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Dokument-ID: 097878
7. Abschnitt
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
7. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 43. Drehscheiben und Schiebebühnen
(1) Bei Drehscheiben und Schiebebühnen müssen Feststelleinrichtungen vorhanden sein, mit denen von den auf ihnen angebrachten Gleisen zu weiterführenden Gleisen ein gefahrloser Übergang von Schienenfahrzeugen sichergestellt werden kann.
(2) Zwischen Aufbauten von Drehscheiben oder Schiebebühnen und Teilen der Umgebung muss ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.