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Dokument-ID: 097879
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 44. Seil- und Kettenzuganlagen
(1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h bewegt werden können.
(2) Seil- und Kettenzuganlagen müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.