© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 145760

Vorschrift

Gefahrenklassen-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF BGBl. II Nr. 221/2006 | Datum des Inkrafttretens 13.06.2006

Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:

  1. Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
    1. die Universitätskliniken,
    2. die klinischen, chemischen und radiologischen Institute und Labors aller Universitäten und Universitäten der Künste sowie der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;
  2. im Bundesministerium für Finanzen die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung;
  3. im Bundesministerium für Inneres
    1. der Entschärfungs- und Entminungsdienst in der Zentralstelle,
    2. die Kriminaltechnische Zentralstelle,
    3. die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen,
    4. die Zivilschutzschule;
  4. im Bundesministerium für Landesverteidigung
    1. das Chemische Laboratorium,
    2. das Physikalische Laboratorium,
    3. die Zentrale Werkstoff- und Lehrenprüfstelle,
    4. die Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und Munition des Amtes für Wehrtechnik,
    5. das Heeresspital,
    6. die Militärspitäler,
    7. die Heeres-Sanitäts-Anstalten;
  5. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    1. das Bundesamt für Agrarbiologie,
    2. das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.
  6. im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
    1. das Bundesinstitut für Arzneimittel,
    2. der veterinärmedizinische Grenzbeschaudienst.