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Dokument-ID: 145761
Vorschrift
Gefahrenklassen-Verordnung
§ 3.
idF BGBl. II Nr. 239/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002
Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
- Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technischen bzw. naturwissenschaftlichen Labors und werkstättenähnlichen Einrichtungen im Bereich der Forschung und Lehre der Universitäten, der Universitäten der Künste, der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, soweit diese nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;
- im Bundesministerium für Finanzen die Zollwachabteilungen;
- im Bundesministerium für Inneres
- die Wachzimmer der Sicherheitswache,
- die Gendarmerieposten,
- die Kriminal- und Verkehrsabteilungen samt deren Außenstellen,
- die Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten,
- das Gendarmerieeinsatzkommando,
- die Polizeigefangenenhäuser;
- im Bundesministerium für Justiz die Justizanstalten;
- im Bundesministerium für Landesverteidigung
- die Heeresforstverwaltung Allentsteig,
- die dem Heeres-Materialamt nachgeordneten Dienststellen,
- die dem Amt für Wehrtechnik nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen, soweit diese nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;
- im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- das Bundesamt für Weinbau,
- die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung,
- die Forstliche Bundesversuchsanstalt,
- die Bundesanstalt für Landtechnik,
- die Bundesanstalten für Milchwirtschaft,
- das Bundesamt für Wasserwirtschaft, soweit dieses nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet ist,
- die Sektion Abfallwirtschaft;
- im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
- die Schifffahrtspolizei,
- die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,
- die Flugunfalluntersuchungsstelle;
- im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Beschussämter.