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Dokument-ID: 145760
Vorschrift
Gefahrenklassen-Verordnung
§ 2.
idF BGBl. II Nr. 221/2006 | Datum des Inkrafttretens 13.06.2006
Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
- Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
- die Universitätskliniken,
- die klinischen, chemischen und radiologischen Institute und Labors aller Universitäten und Universitäten der Künste sowie der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;
- im Bundesministerium für Finanzen die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung;
- im Bundesministerium für Inneres
- der Entschärfungs- und Entminungsdienst in der Zentralstelle,
- die Kriminaltechnische Zentralstelle,
- die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen,
- die Zivilschutzschule;
- im Bundesministerium für Landesverteidigung
- das Chemische Laboratorium,
- das Physikalische Laboratorium,
- die Zentrale Werkstoff- und Lehrenprüfstelle,
- die Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und Munition des Amtes für Wehrtechnik,
- das Heeresspital,
- die Militärspitäler,
- die Heeres-Sanitäts-Anstalten;
- im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- das Bundesamt für Agrarbiologie,
- das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.
- im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
- das Bundesinstitut für Arzneimittel,
- der veterinärmedizinische Grenzbeschaudienst.