© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 030741
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)
§ 10. Aufhebung der Sperre von Anlagen
(1) Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.
(2) Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.