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Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)
Anhang 1
Leitfaden über die Anforderungen bei der Akkreditierung von Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen
1. Vorbemerkungen
Diese Richtlinie beschreibt in Ergänzung und Präzisierung der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“, die jedenfalls Grundlage der Akkreditierung nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, ist, die Anforderungen an Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, im Folgenden „Inspektionsanstalten“ genannt, im Sinne des § 15 der vorliegenden Verordnung (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009). Diese Richtlinie dient der Orientierung der Antragsteller zur Erlangung einer Akkreditierung als Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen und der Akkreditierungsstelle sowie der für sie tätigen Auditoren und Auditorenteams.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Hebeanlagengruppe:
Eine Gruppe von Hebeanlagen gemäß § 1 der HBV 2009 mit vergleichbaren bzw. ähnlichen Anforderungen hinsichtlich
- des Umfangs der durchzuführenden Inspektionen,
- der zur Prüfung notwendigen Mittel und Ausrüstungen und
- der zur Prüfung erforderlichen technischen Kompetenz des Personals.
2.2. Fachaufgabe:
In der HBV 2009 festgelegte Tätigkeiten einer Inspektionsanstalt im Zusammenhang mit der Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß § 1 der HBV 2009, insbesondere deren Inspektion und Prüfung, die Erstellung von Inspektionsberichten (Befunden) und Gutachten, die Mitteilung von Mängeln an die zuständige Behörde sowie die sicherheitstechnische Beurteilung von Unfällen und Schadensfällen.
2.3. Inspektionspersonal:
Personen, die mit der Durchführung von Fachaufgaben betraut sind und Inspektionen und Prüfungen gemäß der HBV 2009 (Vorprüfung, Abnahmeprüfung, Regelmäßige Überprüfung, Außerordentliche Überprüfung) durchführen.
2.4. Zeichnungsberechtigter:
Die fachkundige Person, die die Inspektionsberichte (Befunde) und die Gutachten freigibt.
3. Grundlegende Anforderungen an Inspektionsanstalten
3.1. Allgemeine Festlegungen
3.1.1. Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen haben die Anforderungen einer Inspektions(Überwachungs)stelle des Typs A der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ zu erfüllen.
3.1.2. Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen können für einzelne, mehrere oder für alle der folgenden Hebeanlagengruppen akkreditiert werden:
- Hebeanlagengruppe 1
- Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge)
- Hebeeinrichtungen für Personen
- Güteraufzüge
- Kleingüteraufzüge
- Hebeanlagengruppe 2
- Fahrtreppen
- Fahrsteige
- Hebeanlagengruppe 3
- Hubtische
- Treppenschrägaufzüge
- Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen.
- Hebeanlagengruppe 4
- Feuerwehraufzüge
- Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen
- Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX).
3.2. Kompetenzen der Inspektionsanstalt
Die Inspektionsanstalt muss sicherstellen, dass sie über einschlägige, ausreichende Fachkenntnisse über die Hebeanlagen der beantragten Hebeanlagengruppe und insbesondere in der Anwendung folgender Rechtsvorschriften, technischer Regeln und Prüfregeln verfügt:
- einschlägige Europäische Richtlinien wie:
- Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG, idF des Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG,
- Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG, Maschinen-Richtlinie 98/37/EG,
- Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG,
- Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX),
- Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV);
- nationale einschlägige Rechtsgebiete und Rechtsvorschriften wie:
- Aufzüge-Sicherheitsverordnung - ASV 1996 bzw. ASV 2008,
- Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994 bzw. MSV 2010,
- Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 - HBV 2009,
- einschlägige Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 idgF,
- einschlägige Vorschriften des Baurechts und der Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB),
- einschlägige Regelungen der Länder mit Bezug zu Aufzügen und Hebeanlagen.
- einschlägige technische Regeln, Prüfregeln wie:
- harmonisierte Europäische Normen für Aufzugssicherheit,
- harmonisierte Europäische Normen für Maschinensicherheit,
- einschlägige ÖVE/ÖNORMEN, ÖNORMEN und ÖVE-Bestimmungen für Hebeanlagen,
- einschlägige ONREGELN für Hebeanlagen.
3.3. Haftpflichtversicherung
Es muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Die Haftpflichtversicherung muss eine Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro je Schadensfall aufweisen.
4. Personal
4.1. Vertragliche Bindung des technischen Leiters und des Inspektionspersonals
Der technische Leiter und das Inspektionspersonal müssen mit einem Arbeitsvertrag oder Werkvertrag oder durch sonstige Verträge in die Inspektionsanstalt ständig verfügbar eingebunden sein.
4.2. Struktur der internen Befugnisse
Die Inspektionsanstalt muss über eine geeignete Struktur der internen Befugnisse verfügen. Die Inspektionsanstalt darf das Personal nur mit solchen Inspektionstätigkeiten beauftragen, für die eine entsprechende interne Befugnis vorliegt.
Die individuellen Befugnisse des Personals sind an Hand einer Befugnisliste zu dokumentieren.
Die Inspektionsanstalt muss über das erforderliche Personal zur Prüfung aller zuerkannten Hebeanlagengruppen verfügen.
Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des Personals sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Es ist eine vollständige Zuordnung des Personals zu allen beantragten Hebeanlagengruppen vorzunehmen,
- Die Inspektionsanstalt muss über in ihre Fachaufgaben eingearbeitete und geschulte Personen verfügen,
- Die Inspektionsanstalt muss über eine ausreichende Zahl an Inspektionspersonal verfügen, um die ihr übertragenen Inspektionstätigkeiten zeitnah zur Auftragserteilung und mit der erforderlichen technischen Kompetenz durchführen zu können.
4.3. Technische Kompetenz
Das Inspektionspersonal muss über eine ausreichende technische Kompetenz für seine Tätigkeit verfügen. Das Inspektionspersonal muss die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für seine Tätigkeit erfüllen und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen, so dass das Verständnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und des technischen Regelwerks gewährleistet ist. Die Fähigkeit, die entsprechenden Inspektionsberichte und Gutachten zu verfassen, ist nachzuweisen.
Abhängig von der Art der Ausbildung ist für Mitarbeiter der Inspektionsanstalt eine Kombination aus praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung in die Tätigkeit der Inspektion der überwachungsbedürftigen Hebeanlagen erforderlich (siehe Tabellen A bis D).
Das Personal muss über eine ausreichende, einschlägige praktische Erfahrung verfügen, welche es vor Beginn seiner Einarbeitung in die Durchführung der Fachaufgaben, oder während dieser Einarbeitung sammeln kann (siehe Tabellen A bis D).
4.3.1. Ausbildung
Mitarbeiter der Inspektionsanstalt müssen zur Erlangung der Befugnis Inspektionen an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen in einer der beantragten Hebeanlagengruppen durchführen zu dürfen, mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
A. | Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums oder des Diplomstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung, |
B. | Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) oder |
C. | Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung. |
4.3.2. Praktische Erfahrung
Die praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassten Unternehmen ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
- Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
- Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und
- Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen (§ 1 HBV 2009) im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
4.3.3. Einarbeitung und Schulung
Die Inspektionsanstalt darf nur solches Inspektionspersonal mit der Durchführung der Fachaufgaben und Inspektionen und Prüfungen gemäß der HBV 2009 beauftragen, das in ihrem Einsatzgebiet ausreichend eingearbeitet und geschult ist. Darüber muss sie über ein dokumentiertes System verfügen.
Einarbeitungs- und Schulungsplan
Von der Inspektionsanstalt ist ein individueller Einarbeitungs- und Schulungsplan auf Grundlage der Ausbildung und der praktischen Erfahrung des Einzuarbeitenden zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:
- organisatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge,
- fachlich-theoretische Einarbeitung und Schulung,
- praktische Einarbeitung und Schulung.
Der Einarbeitungs- und Schulungsplan muss geeignet sein, dem Einzuarbeitenden die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die angestrebte Befugnis entsprechend der Befugnisstruktur der Inspektionsanstalt vonnöten sind.
Die Durchführung der Einarbeitung und Schulung ist sachkundigem und erfahrenem Personal mit den entsprechenden Befugnissen zu übertragen. Die Einarbeitung ist durch Betreuer (Mentoren) zu begleiten. Im letzten Viertel der Einarbeitung und Schulung kann der Einzuarbeitende auf Grundlage einer Vollmacht des Mentors alleine Inspektionen und Prüfungen durchführen. Dies enthebt den Mentor jedoch nicht von der Verpflichtung, die Tätigkeit des Einzuarbeitenden ständig zu überprüfen und zu evaluieren und allenfalls auch die Vollmacht zu widerrufen.
Erfolgskontrolle der Einarbeitung und Schulung
Der Erfolg der Einarbeitung und Schulung zur Erlangung einer Befugnis ist durch eine Abschlussprüfung, die sich aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil zusammensetzt, zu dokumentieren.
4.3.4. Sonderregelungen zur Einarbeitung und Schulung von erfahrenem Personal
Soll ein Mitarbeiter der Inspektionsanstalt mit Fachaufgaben und Inspektionen und Prüfungen gemäß der HBV 2009 beauftragt werden, die er in einer anderen Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen bereits durchgeführt hat, kann für die gleiche Befugnis auf eine erneute fachliche Einarbei tung und Schulung verzichtet werden.
Für Aufzugsprüfer, die für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß der ASV 2008 am Tag des Inkrafttretens der HBV 2009 zugelassen sind, kann für die gleiche Befugnis auf eine erneute fachliche Einarbeitung und Schulung verzichtet werden, sofern auf Grundlage einer Anzeige gemäß § 25 HBV 2009 diesbezüglich die entsprechende Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 15 Abs. 1 HBV 2009 erfolgt ist.
Tabelle A | |||
Erforderliche Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung zur Erlangung der Befugnis für die Durchführung der Inspektion an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 1 | |||
| Ausbildung gemäß 4.3.1.A | Ausbildung gemäß 4.3.1.B | Ausbildung gemäß 4.3.1.C |
Summe aus |
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| 12 Monate | 18 Monate | 24 Monate |
Summe aus |
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| 18 Monate | 24 Monate | 30 Monate |
Summe aus |
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| 12 Monate | 18 Monate | 24 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 oder 3 und Summe aus |
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| 6 Monate | 9 Monate | 12 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 oder 3 und Summe aus |
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| 6 Monate | 9 Monate | 12 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 oder 3 und Summe aus |
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| 6 Monate | 9 Monate | 12 Monate |
Eine der oben angeführten Kombinationen aus praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung muss zur Erlangung der Befugnis erfüllt werden. Von der angegebenen Zeit müssen in jedem Fall mindestens 4 Monate Einarbeitung und Schulung in der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 1 erbracht werden bestehend aus:
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Tabelle B | |||
Erforderliche Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung zur Erlangung der Befugnis für die Durchführung der Inspektion an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2 | |||
| Ausbildung gem. 4.3.1.A | Ausbildung gem. 4.3.1.B | Ausbildung gem. 4.3.1.C |
Summe aus |
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| 9 Monate | 12 Monate | 15 Monate |
Summe aus |
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| 15 Monate | 18 Monate | 21 Monate |
Summe aus |
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| 9 Monate | 12 Monate | 15 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus |
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| 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus |
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| 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus |
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| 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 3 und Summe aus |
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| 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 3 und Summe aus |
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| 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 3 und Summe aus |
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| 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Eine der oben angeführten Kombinationen aus praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung muss zur Erlangung der Befugnis erfüllt werden. Von der angegebenen Zeit müssen in jedem Fall mindestens 3 Monate Einarbeitung und Schulung in der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, der Hebeanlagengruppe 2 erbracht werden bestehend aus: | |||
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Tabelle C | |||
Erforderliche Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung zur Erlangung der Befugnis für die Durchführung der Inspektion an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3 | |||
| Ausbildung gemäß 4.3.1.A | Ausbildung gemäß 4.3.1.B | Ausbildung gemäß 4.3.1.C |
Summe aus |
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| 9 Monate | 12 Monate | 15 Monate |
Summe aus |
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| 15 Monate | 18 Monate | 21 Monate |
Summe aus |
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| 9 Monate | 12 Monate | 15 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus |
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| 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus |
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| 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus |
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| 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 und Summe aus |
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| 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 und Summe aus |
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| 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 und Summe aus |
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| 3 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
Eine der oben angeführten Kombinationen aus praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung muss zur Erlangung der Befugnis erfüllt werden. Von der angegebenen Zeit müssen in jedem Fall mindestens 3 Monate Einarbeitung und Schulung in der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3 erbracht werden, bestehend aus: | |||
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Tabelle D | |||
Erforderliche Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung zur Erlangung der Befugnis für die Durchführung der Inspektion an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 4 | |||
| Ausbildung gemäß 4.3.1.A | Ausbildung gemäß 4.3.1.B | Ausbildung gemäß 4.3.1.C |
Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und |
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4.4. Erhaltung der technischen Kompetenz
Die Inspektionsanstalt muss die Erhaltung der technischen Kompetenz des Inspektionspersonals sicherstellen durch
- dessen ausreichende, kontinuierliche Ausübung fachlicher Tätigkeiten,
- dessen regelmäßige Fortbildung entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und
- dessen regelmäßige Teilnahme am internen Erfahrungsaustausch.
Das Inspektionspersonal muss mindestens fünf Tage im Kalenderjahr mit Maßnahmen zur Fortbildung gemäß den Buchstaben b und c beschäftigt sein, davon an mindestens zwei Tagen im Kalenderjahr unter persönlicher Präsenz an den geeigneten Fortbildungsmaßnahmen bzw. am Erfahrungsaustausch. Die weiteren Aktivitäten zur Fortbildung können im Wege des Selbststudiums erfolgen, z.B. unter Nutzung von Internet oder anderen Methoden des Datenaustauschs.
4.5. Kompetenz des technischen Leiters
Der technische Leiter muss als Aufzugsprüfer für alle Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt bestellt sein oder die interne Befugnis sowie technische Kompetenz entsprechend diesem Anhang für alle Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt besitzen sowie jeweils eine anschließende mindestens fünfjährige praktische Erfahrung bei der Inspektion der zutreffenden überwachungsbedürftigen Hebeanlagen erworben haben.
5. Mittel und Ausrüstungen
Die Inspektionsanstalt muss entsprechend der beantragten und zuerkannten Hebeanlagengruppe grundsätzlich über die für die Inspektion und Prüfungen aller betroffenen überwachungsbedürftigen Hebeanlagen (§ 1 der HBV 2009) notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen oder jederzeit zeitnah zur Auftragserteilung Zugriff haben. Dies beinhaltet, falls erforderlich, auch den vertraglich und zeitnah zur Auftragserteilung gesicherten Zugriff auf ein qualifiziertes Prüflaboratorium.
Anmerkung: Die Inspektionsanstalt kann auch auf Mittel und Ausrüstungen Dritter zurückgreifen, sofern sie sich von deren Eignung überzeugt hat und deren sachgerechte Handhabung sichergestellt ist.
Die nachfolgenden Messmittel und Ausrüstungen sind für alle überwachungsbedürftigen Hebeanlagen anwendbar:
1) | Kraftmessgeräte: |
1a) | Kraftmessgerät (Druckkraft) |
1b) | Kraftmessgerät (Zugkraft) |
1c) | Kraftmessgerät (Spezielle Kennlinie 25N/mm und MB 2kN für Türmessung) |
2) | Längenmessgeräte: |
2a) | Längenmessgerät mit kleinem MB und höherer Genauigkeit (z.B. Messschieber) |
2b) | Längenmessgerät mit großem MB und geringerer Genauigkeit (z.B. Bandmaß, Meterstab/Zollstock) |
3) | Geschwindigkeitsmesser |
4) | Elektrische Messgeräte: |
4a) | Isolationsmessgerät |
4b) | Schleifenwiderstandsmessgerät (speziell) oder Ohmmeter |
4c) | Amperemeter |
4d) | Voltmeter (Multimeter) |
4e) | FI-Tester |
5) | Prüfmasse/Prüfsystem zur Prüfung der Aufzugsanlage unter Belastung |
6) | Zeitmesser |
7) | Druckmessgerät (hydraulisch) |
8) | Luxmeter |
9) | Thermometer |
10) | Wasserwaage |
11) | Messlehre, z.B. für Rillenform, Ketten, Zahnstangen |
12) | Dorn, Kugel zur Ermittlung von Sicherheitsabständen |
13) | Glasdickenmessgerät |
14) | Schallpegelmessgerät |
Anmerkung: Die Kalibrierung hat nach den in den jeweiligen Qualitätssicherungssystemen (QMH) festgelegten Kriterien zu erfolgen. Diese Anforderung gilt für die aufgelisteten Prüfmittel, abhängig von der geforderten Messunsicherheit. Weitergehende Anforderungen an die Kalibrierung (z.B. ÖKD) sind zu berücksichtigen.
6. Dokumentation der Inspektionsergebnisse
6.1. Allgemeine Festlegungen zur Dokumentation der Inspektionsergebnisse
Die Inspektionsanstalt hat die Durchführung der Inspektionstätigkeiten in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Inspektionsergebnisse müssen an Hand der Dokumentation nachvollziehbar sein.
Die Dokumentation der Inspektionstätigkeit ist in einem Inspektionsbericht (Befund) oder im Falle von Vorprüfungen oder Abnahmeprüfungen in einem Gutachten festzuhalten.
Anmerkung: Wenn die Erstellung der Dokumente in elektronischer Form erfolgt, sind geeignete qualitätssichernde Maßnahmen zur Lenkung der Daten zu ergreifen, z.B. gemäß der Norm ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 Abschnitt 5.4.7.
6.2. Mindestangaben im Inspektionsbericht oder Gutachten
Der Inspektionsbericht oder das Gutachten muss mindestens folgende Angaben beinhalten:
- gesetzliche Grundlage (z.B. Vorprüfung gemäß § 2 HBV 2009, Abnahmeprüfung gemäß § 3 HBV 2009, regelmäßige Überprüfung gemäß § 4 HBV 2009, außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 HBV 2009)
- Stammdaten der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen (Name, postalische Anschrift, Identifizierung als Inspektionsanstalt),
- Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift),
- Standort der Anlage (Anlagenidentifikation),
- Inspektions- oder Prüfdatum,
- eindeutige Angabe des Inspektors,
- Unterschrift / Signatur des Inspektors,
- eindeutige Identifikation des Inspektionsberichts oder des Gutachtens,
- Inspektionsergebnis, gegebenenfalls mit Hinweis auf Mängel.
6.3. Freigabe der Inspektionsberichte oder Gutachten
Die Berechtigungen zur Unterfertigung und Freigabe der Inspektionsberichte und Gutachten sind an Hand einer Befugnisliste in welcher die individuellen Befugnisse des Personals geregelt sind zu dokumentieren.