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Dokument-ID: 1135150
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
§ 21. Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
- Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
- Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
- Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
- Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
- mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
- zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
- Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2) § 47 ist anzuwenden auf Bereiche, die Abs. 1 nicht entsprechen, in
- Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
- Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
- Vorarlberg und in Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.