Dokument-ID: 1135151

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Stiegenhaus

idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:

  1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
  2. Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 21 entsprechen.
  3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.

(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen

  1. Wände, Decken und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
  2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.

(4) § 47 ist anzuwenden auf Stiegen, die Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechen, in

  1. Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
  2. Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
  3. Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.