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Dokument-ID: 1135153

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3
Anforderungen an Arbeitsräume

§ 23. Raumhöhe in Arbeitsräumen

idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:

  1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,
  2. 2,6 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.

(4) § 47 ist mit folgenden Stichtagen anzuwenden auf Arbeitsräume,

  1. die Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, in
    1. Niederösterreich und Oberösterreich: 1. Jänner 1993,
    2. Kärnten: 15. Juli 2003,
    3. Wien: 1. Juli 2001,
    4. Burgenland: 1. Juli 2004,
    5. Vorarlberg: mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
  2. die Abs. 2 Z 2 nicht entsprechen, soweit die lichte Höhe 2,5 m beträgt, in Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien mit Inkrafttreten dieser Verordnung.