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Dokument-ID: 1135190

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 47. Übergangsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) Arbeitsstätten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn

  1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,
  2. der vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
  3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des Abschnittes 4 handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.

(2) Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers insbesondere bei einem Betriebsübergang nicht berührt.

(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr ausreicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzusehen. Eine solche Änderung kann betreffen:

  1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
  2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
  3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
  4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
  5. die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.

(6) Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.

(7) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.

(8) Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.

(9) Es gilt abweichend von § 428 Abs. 5 LAG für das Verbot von Etagenbetten gemäß § 37 Z 6 in Vorarlberg und Tirol eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2032.