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Dokument-ID: 1135191
Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV)
§ 48. Schlussbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 122/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023
(1) Gemäß § 431 Abs. 1 LAG wird festgestellt, dass in § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3, Abs. 7 und in § 46 Abs. 2 dieser Verordnung Abweichungen von § 204 Abs. 6 sowie in § 32 Abs. 4 Abweichungen von § 202 Abs. 2 festgelegt werden.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:
- Burgenland: Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 107/2002;
- Kärnten: Kärntner Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – K-AStV in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 31/2003; Abschnitt III der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerschutzverordnung, LGBl. Nr. 43/1977;
- Niederösterreich: Verordnung über Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft – NÖ LFW ASt-VO, LGBl. 9020/11-0;
- Oberösterreich: Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – Oö. AStV-LF, LGBl. Nr. 5/2005;
- Salzburg: Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW, LGBl. Nr 101/2003;
- Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2003 betreffend land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (LuFw AStVO), LGBl. Nr. 97/2003;
- Tirol: § 1 lit. j sowie der 1., 7. und 9. Abschnitt der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung – LFSG-VO, LGBl. Nr. 96/2001;
- Vorarlberg: Verordnung der Agrarbezirksbehörde über die Beschaffenheit von Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 50/2006;
- Wien: Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 27/2003.